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1. Die Münchner Werbegesellschaft für privaten Rundfunk mbH (MWR) vermarktet Werbesendungen von Radio Charivari 95.5 auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Geltung von den werbetreibenden Auftraggebern mit Erteilung des Auftrages anerkannt wird. 2. Die Aufträge gelten als Festaufträge. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu einem bestimmten Zeitpunkt und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Sind bestimmte Ausstrahlungszeiten vom Kunden gewünscht und sind diese durch den Sender nicht realisierbar, so erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Auftragsdatum eine erneute Absprache der Ausstrahlungszeiten. Hierüber erfolgt schriftliche Bestätigung. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. 3. MWR behält sich vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich die MWR vor, Werbedurchsagen wegen ihrer Herkunft oder ihres Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Ansprüche des Kunden können sich hieraus nur im Hinblick auf Rückzahlung bereits bezahlter Einschaltungen ergeben, soweit diese noch nicht gesendet sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Ausfall einer Werbesendung etwa durch höhere Gewalt, Streik oder ähnliche Vorkommnisse wird versucht, die Sendung zu einem anderen Zeitpunkt auszustrahlen, nachdem der Auftraggeber hiervon unterrichtet wurde. Bei Unmöglichkeit hat der Auftraggeber keine über die Rückzahlung des Werbeentgelts oder Vertragsrücktritt hinausgehenden Ansprüche. 4. Kosten für Sonderwünsche in der Gestaltung oder für Änderungen von bereits bestehenden Durchsagen trägt der Auftraggeber. Musik, Gesang, etwaige Geräuschkulissen usw. werden, soweit sie Bestandteil der Werbedurchsage sind, in die Ausstrahlungszeit mit eingerechnet. Im Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen des Kunden evtl. anfallende GEMA- bzw. GVL-Gebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 5. Verbundwerbungen bedürfen der Genehmigung durch MWR. Sie können auch ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden. Genehmigte Verbundwerbungen unterliegen Sondervereinbarungen. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden. 6. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung und übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbeeinschaltungen und stellt MWR bzw. die Programmanbieter ausdrücklich von Ansprüchen Dritter, insbesondere in Bezug auf Urheberrechte (einschließlich GEMA und GVL), frei. Bei von MWR für den Kunden produzierten Werbeeinschaltungen verbleibt das Urheber- und Senderecht bei dieser. 7. Bei Mängeln, die die Programmanbieter zu vertreten haben und die den Zweck der Werbedurchsage nicht nur unerheblich beeinträchtigen, setzt sich die MWR für eine ersatzweise Ausstrahlung ein. Darüber hinausgehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
8. Bei fernmündlich oder fernschriftlich übermittelten Aufträgen oder Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler. 9. Liefert der Auftraggeber auf Tonträger an, so verpflichtet er sich, diese rechtzeitig vor Annahmeschluss (grundsätzlich 7 Tage vor dem ersten Sendetermin) der MWR zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach, so berührt das nicht die Zahlungsverpflichtung. Bei Verlust oder Beschädigung der der MWR übersandten Sendeunterlagen beschränkt sich die Haftung der MWR auf den Ersatz der Kosten für das Ziehen einer neuen Kopie durch den Auftraggeber. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Sendematerial endet für die MWR drei Monate nach Ausstrahlung der letzten Werbeeinschaltung, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. 10. Zahlungsbedingungen: Rechnungen werden als Sammelrechnung pro Monat erstellt. Rechnungsdatum ist der Tag der letzten Ausstrahlung innerhalb eines Monats. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserstellungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Bei Zahlungsverzug wird die weitere Durchführung des Auftrages zurückgestellt, ohne daß dadurch ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet seinerseits für den entstandenen Schaden. Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer geringeren Belastung vorbehalten, gleiches gilt für die Belastung mit einem höheren Zinssatz durch MWR. 11. MWR haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere sog. Kardinalspflichten. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach beschränkt auf typische voraussehbare Schäden. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Jahr ab Ausstrahlung der Werbesendung, ausgenommen bei Vorsatz. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht. 12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. 13. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck sowie dem wirtschaftlichen Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.
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